Artikel 13 VO (EG) 2003/1383

(1) Ist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zollstelle nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung darüber unterrichtet worden, dass ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet worden ist, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, oder hat sie nicht gegebenenfalls innerhalb dieser Frist die Zustimmung des Rechtsinhabers nach Artikel 11 Absatz 1 erhalten, so wird die Überlassung der Waren bewilligt oder die Zurückhaltung aufgehoben, sofern alle Zollförmlichkeiten erfüllt sind.

Gegebenenfalls kann diese Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden.

(2) Bei leicht verderblichen Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, beträgt die in Absatz 1 genannte Frist drei Arbeitstage. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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