Artikel 12 VO (EG) 2003/1383
Die dem Rechtsinhaber nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Informationen werden von diesem nur für die in den Artikeln 10 und 11 sowie in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Zwecke verwendet.
Jede andere Verwendung, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Situation entstanden ist, nicht gestattet ist, kann auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Waren befinden, die zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers auslösen und dazu führen, dass der Antrag auf Tätigwerden für die bis zu seiner Verlängerung verbleibende Geltungsdauer in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Handlungen stattgefunden haben, ausgesetzt wird.
Bei weiteren Verstößen gegen diese Bestimmung kann die zuständige Zolldienststelle die Verlängerung ablehnen. Im Fall eines Antrags auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 muss sie auch die anderen auf dem Formblatt angegebenen Mitgliedstaaten benachrichtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.