Artikel 11 VO (EG) 2003/1383
(1) Für den Fall, dass Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zurückgehalten oder deren Überlassung ausgesetzt haben, als sich diese in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befanden, können die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, nach dem die Zollbehörden diese Waren mit Zustimmung des Rechtsinhabers unter zollamtlicher Überwachung vernichten lassen können, ohne dass festgestellt werden muss, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist. Dazu müssen die Mitgliedstaaten gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung gemäß Artikel 9 muss der Rechtsinhaber den Zollbehörden schriftlich mitteilen, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Recht geistigen Eigentums verletzen, und diesen Behörden die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zur Vernichtung der Waren übermitteln. Mit Genehmigung der Zollbehörden kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren diese Information direkt der Zollbehörde übermitteln. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Gegebenenfalls kann diese Frist um weitere zehn Arbeitstage verlängert werden.
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Die Vernichtung muss — sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen — auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers erfolgen, nachdem systematisch Proben oder Muster entnommen worden sind, die von den Zollbehörden so aufbewahrt werden, dass sie in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem sich dies als notwendig erweisen könnte, als zulässige Beweismittel vorgelegt werden können.
(2) In allen übrigen Fällen, wie bei Widerspruch des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers gegen die Vernichtung, findet das Verfahren des Artikels 13 Anwendung.
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