Artikel 16 VO (EG) 2003/1383
Waren, bei denen nach Abschluss des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt wurde, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen, dürfen nicht
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in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingelassen,
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in den zollrechtlich freien Verkehr überführt,
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aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht,
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ausgeführt,
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wiederausgeführt,
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in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder
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in eine Freizone oder ein Freilager verbracht
werden.
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