Artikel 16 VO (EG) 2003/1383

Waren, bei denen nach Abschluss des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt wurde, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen, dürfen nicht

in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingelassen,

in den zollrechtlich freien Verkehr überführt,

aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht,

ausgeführt,

wiederausgeführt,

in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder

in eine Freizone oder ein Freilager verbracht

werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.