Artikel 17 VO (EG) 2003/1383

(1) Unbeschadet der anderen Rechtsbehelfe, die der Rechtsinhaber in Anspruch nehmen kann, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Stellen

a)
die Waren, die erkanntermaßen ein Recht geistigen Eigentums verletzen, nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Entschädigung und, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ohne Kosten für die Staatskasse vernichten oder auf eine Weise aus dem Handel ziehen können, die einen Schaden für den Rechtsinhaber verhindert;
b)
hinsichtlich dieser Waren sonstige Maßnahmen treffen können, mit denen den betreffenden Personen wirksam der aus dem Vorgang erwachsende wirtschaftliche Gewinn entzogen wird.

Um den betreffenden Personen wirksam den aus dem Vorgang erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn zu entziehen, ist es abgesehen von Ausnahmefällen nicht als ausreichend anzusehen, wenn nur die Marken entfernt werden, mit denen die nachgeahmten Waren zu Unrecht versehen sind.

(2) Auf Waren, die erkanntermaßen ein Recht geistigen Eigentums verletzen, kann zugunsten der Staatskasse verzichtet werden. In diesem Fall findet Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.