Artikel 18 VO (EG) 2003/1383

Jeder Mitgliedstaat setzt Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.