Artikel 19 VO (EG) 2003/1383
(1) Die Annahme eines Antrags auf Tätigwerden verleiht dem Rechtsinhaber für den Fall, dass Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, von einer Zollstelle nicht entdeckt und folglich überlassen oder nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 zurückgehalten werden, einen Anspruch auf Entschädigung nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist, oder im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Waren von einer Zollstelle nicht entdeckt wurden.
(2) Durch die Ausübung der Zuständigkeiten für den Kampf gegen Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, durch eine Zollstelle oder eine sonstige hierzu befugte Stelle entsteht eine Haftung dieser Zollstelle oder Stelle gegenüber den von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen und den Maßnahmen nach Artikel 4 betroffenen Personen für Schäden, die diesen Personen aus dem Eingreifen der Stelle entsteht, nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist, oder im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Verlust oder Schaden entstanden ist.
(3) Die etwaige zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.
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