Artikel 2 VO (EG) 2003/1383
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen” :
- a)
-
„nachgeahmte Waren” , das heißt:
- i)
- Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Genehmigung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit der Marke oder dem Zeichen identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind, oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder dem Zeichen zu unterscheiden sind und damit die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(1) oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen;
- ii)
- Kennzeichnungsmittel (einschließlich Emblemen, Anhängern, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen oder Garantiedokumenten, die ein solches Kennzeichnungsmittel tragen), auch gesondert gestellt, auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen;
- iii)
- die mit Marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen;
- b)
- „unerlaubt hergestellte Waren” : insbesondere Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach einzelstaatlichem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer von dem Rechtsinhaber im Herstellungsland ermächtigten Person angefertigt werden, sofern die Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen das betreffende Recht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster(2) oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen würde;
- c)
-
Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird,
- i)
- ein Patent nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats,
- ii)
- ein ergänzendes Schutzzertifikat im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates(3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates(4),
- iii)
- ein nationales Schutzrecht für Sorten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder ein gemeinschaftliches Schutzrecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(5),
- iv)
- eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92(6) und (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(7),
- v)
- eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates(8)
verletzen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist „Rechtsinhaber”
- a)
- der Inhaber einer Marke, eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, eines Geschmacksmusterrechts, eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts, einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe, oder allgemein eines der in Absatz 1 genannten Rechte oder
- b)
- jede andere zur Nutzung der unter Buchstabe a) genannten Rechte geistigen Eigentums befugte Person oder ihr Vertreter.
(3) Formen oder Matrizen, die speziell zur Herstellung von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, bestimmt oder daran angepasst worden sind, werden diesen Waren gleichgestellt, sofern die Verwendung dieser Formen oder Matrizen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die Rechte des Rechtsinhabers verletzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.
- (2)
ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.
- (3)
ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.
- (4)
ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.
- (5)
ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.
- (6)
ABl. L 208 vom 24.7.1992, S 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
- (7)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
- (8)
ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).
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