Artikel 3 VO (EG) 2003/1383
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit einer Marke versehen worden sind, oder für Waren mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder für Waren, die durch ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte, durch ein Geschmacksmusterrecht oder ein Sortenschutzrecht geschützt sind und die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, sich jedoch ohne dessen Zustimmung in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.
Ferner gilt sie nicht für die in Unterabsatz 1 genannten Waren, die unter anderen als den mit dem betreffenden Rechtsinhaber vereinbarten Bedingungen hergestellt oder durch ein anderes in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Recht geistigen Eigentums geschützt sind.
(2) Enthält das persönliche Gepäck von Reisenden Waren ohne kommerziellen Charakter in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, und liegen keine konkreten Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass diese Waren Gegenstand eines gewerblichen Handels sind, so betrachten die Mitgliedstaaten diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.
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