Artikel 5 VO (EG) 2003/1383

(1) Der Rechtsinhaber kann in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden).

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die dafür zuständig ist, den Antrag auf Tätigwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(3) Sind Systeme für den elektronischen Datenaustausch vorhanden, so fordern die Mitgliedstaaten den Rechtsinhaber auf, den Antrag auf Tätigwerden auf elektronischem Wege einzureichen.

(4) Ist der Antragsteller Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines gemeinschaftlichen Geschmacksmusterrechts, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden.

(5) Der Antrag auf Tätigwerden ist auf dem Formblatt zu stellen, das nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird; der Antrag muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere

i)
eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,
ii)
genaue Informationen zur Art des Betrugs, von denen der Rechtsinhaber möglicherweise Kenntnis hat,
iii)
Name und Adresse der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson.

Der Antrag auf Tätigwerden muss ferner die Erklärung des Antragstellers nach Artikel 6 und den Nachweis enthalten, dass der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten Rechts an den betreffenden Waren ist.

Im Fall des Absatzes 4 ist in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben, für welche(n) Mitgliedstaat(en) das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, sowie die Namen und Anschriften des Rechtsinhabers in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Zur Information sollten weitere Angaben übermittelt werden, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind, zum Beispiel:

a)
Wert der Originalware ohne Steuern auf dem legalen Markt des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt worden ist,
b)
Ort, an dem sich die Waren befinden, oder vorgesehener Bestimmungsort,
c)
Nämlichkeitszeichen der Sendung oder der Packstücke,
d)
vorgesehener Tag der Ankunft oder des Abgangs der Waren,
e)
benutztes Beförderungsmittel,
f)
Person des Einführers, des Ausführers oder des Besitzers der Waren,
g)
Herstellungsland oder -länder, benutzte Handelswege,
h)
technische Unterschiede zwischen den echten und den verdächtigen Waren.

(6) Es können auch besondere Angaben verlangt werden, die für das in dem Antrag auf Tätigwerden genannte Recht geistigen Eigentums spezifisch sind.

(7) Die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste zuständige Zolldienststelle bearbeitet diesen Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags schriftlich mit.

Eine Gebühr zur Deckung der durch die Bearbeitung des Antrags entstehenden Verwaltungskosten wird vom Rechtsinhaber nicht verlangt.

(8) Enthält der Antrag nicht die in Absatz 5 vorgeschriebenen Angaben, so kann die zuständige Zolldienststelle beschließen, den Antrag auf Tätigwerden nicht zu bearbeiten; in diesem Fall muss sie ihre Entscheidung begründen und die verfügbaren Rechtsmittel angeben. Der Antrag kann erst dann erneut vorgelegt werden, wenn er ordnungsgemäß vervollständigt worden ist.

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