Artikel 6 VO (EG) 2003/1383
(1) Anträgen auf Tätigwerden ist eine nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts in schriftlicher Form oder auf elektronischem Weg einzureichende Erklärung des Rechtsinhabers beizufügen, mit der er die etwaige Haftung gegenüber den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen für den Fall übernimmt, dass das nach Artikel 9 Absatz 1 eingeleitete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Rechtsinhabers eingestellt oder dass festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht geistigen Eigentums verletzen.
In dieser Erklärung sagt er ferner zu, alle Kosten zu tragen, die nach dieser Verordnung daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 und gegebenenfalls nach Artikel 11 unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(2) Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 sagt der Rechtsinhaber in der Erklärung zu, gegebenenfalls für eine Übersetzung zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen; diese Erklärung gilt für jeden Mitgliedstaat, in dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung Anwendung findet.
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