Artikel 74 VO (EG) 2003/1435

Bekanntmachung der Auflösung

Die Eröffnung eines Verfahrens wegen Auflösung — auch der freiwilligen Auflösung —, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung und sein Abschluss sowie die Entscheidung über die Weiterführung der Geschäftstätigkeit werden unbeschadet einzelstaatlicher Bestimmungen, die zusätzliche Publizitätsanforderungen enthalten, gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.