Artikel 75 VO (EG) 2003/1435
Übertragung des Reinvermögens
Das Reinvermögen wird nach dem Grundsatz einer nicht gewinnorientierten Übertragung oder — sofern nach dem Recht des Sitzstaates der SCE zulässig — nach einer anderen, in der Satzung vorgesehenen Regelung übertragen. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Reinvermögen das nach Befriedigung aller Gläubiger und Rückzahlung der Kapitalbeteiligungen der Mitglieder verbleibende Vermögen.
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