Artikel 2 VO (EG) 2003/1466
(1) Abweichend vom Anhang dürfen in den italienischen Regionen Sizilien, Apulien, Sardinien, Kampanien, Latium und Toskana erzeugte Artischocken in diesen Gebieten mit über 10 cm langen Stielen und in Bündeln, eingeschlagen in Blätter, im Einzelhandel verkauft werden.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 muss jede Partie neben den erforderlichen anderen Angaben folgenden Vermerk auf dem Warenbegleitpapier oder Zettel gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 tragen:
„Destinato alla vendita al dettaglio unicamente in… (Erzeugungsgebiet)”
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