Artikel 10 VO (EG) 2003/1535

Vertragsabschluss im Fall von Lieferverpflichtungen

Bei Lieferverpflichtungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) gilt der Vertrag für die Erzeugung der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation als geschlossen, sobald den zuständigen Behörden folgende Angaben übermittelt worden sind:

a)
Name und Anschrift aller Erzeuger sowie die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen,
b)
die geschätzte Gesamternte,
c)
die zur Verarbeitung bestimmte Menge,
d)
die Verpflichtung der Erzeugerorganisation, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten.

Diese Mitteilung hat für Tomaten spätestens am 31. Mai und für die anderen Erzeugnisse innerhalb der Frist von Artikel 11 Absatz 3 zu erfolgen.

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