Artikel 9 VO (EG) 2003/1535
Zusatzvereinbarungen
(1) Die Vertragsparteien können eine schriftliche Zusatzvereinbarung schließen, um die im Verarbeitungsvertrag ursprünglich festgesetzten Mengen aufzustocken.
Diese Zusatzvereinbarungen tragen die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich beziehen, und werden spätestens geschlossen bis:
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15. August für Pfirsiche,
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15. September für Tomaten und für Birnen,
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15. November für unverarbeitete getrocknete Pflaumen der Sorte „Prunes d'Ente” und für unverarbeitete getrocknete Feigen.
(2) Die Zusatzvereinbarungen gemäß Absatz 1 dürfen höchstens 30 % der ursprünglichen Vertragsmengen betreffen.
Die Zusatzvereinbarungen bei den Verträgen für unverarbeitete getrocknete Feigen zur Herstellung von Feigenpaste können jedoch bis spätestens 31. Mai geschlossen werden und dürfen höchstens 100 % der ursprünglichen Vertragsmengen betreffen.
(3) Der Preis der in der Zusatzvereinbarung festgesetzten Menge kann von dem Preis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) abweichen.
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