Artikel 8 VO (EG) 2003/1535
Zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verträge erlassen, namentlich über die von dem Verarbeiter oder von der Erzeugerorganisation zu zahlende Entschädigung bei Nichterfüllung der Vertragspflichten.
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