Artikel 7 VO (EG) 2003/1535

Inhalt der Verträge

(1) Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift der unterzeichnenden Erzeugerorganisation;
b)
Name und Anschrift des Verarbeiters;
c)
die Mengen der zur Verarbeitung zu liefernden Ausgangserzeugnisse;
d)
den betreffenden Zeitraum und den vorläufigen Zeitplan für die Lieferungen an die Verarbeiter;
e)
die Verpflichtung des Verarbeiters, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten;
f)
den der Erzeugerorganisation zu zahlenden Preis für die Ausgangserzeugnisse, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Qualität und/oder Lieferzeitraum, der durch Bank- oder Postüberweisung gezahlt werden muss;
g)
die vorgesehene Entschädigung für den Fall der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch eine der beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Zahlung des vollen Vertragspreises, der Zahlungsfrist sowie der Pflicht zur Lieferung oder Abnahme der Vertragsmengen.

Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis gemäß Buchstabe f) bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Bei Tomaten, Pfirsichen, Birnen und unverarbeiteten getrockneten Feigen darf eine etwaige Zahlungsfrist nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen.

(2) Im Fall von unverarbeiteten getrockneten Pflaumen und Feigen schließt der Preis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) dieses Artikels und Artikel 9 Absatz 3 keine Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Entladekosten und keine Abgaben ein, so dass diese Beträge gegebenenfalls gesondert auszuweisen sind. Der Preis darf nicht niedriger sein als der Mindestpreis gemäß Artikel 6b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

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