Artikel 6 VO (EG) 2003/1535

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

(1) Die Verträge werden alljährlich spätestens geschlossen für:

a)
Tomaten bis 15. Februar,
b)
Pfirsiche bis 15. Juli und sieben Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferungen,
c)
Birnen bis 31. Juli und sieben Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferungen,
d)
die anderen Erzeugnisse vor Beginn des Wirtschaftsjahres.

Die Mitgliedstaaten können den unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt bis zum 10. März hinausschieben.

(2) Ist der Beihilfebetrag für Tomaten nicht bis zu dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, so wird der Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels auf den 15. Tag nach der Veröffentlichung verschoben.

(3) Ist der an die Erzeuger von unverarbeiteten getrockneten Pflaumen oder Feigen zu zahlende Mindestpreis nicht 15 Tage vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Buchstabe d) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, so wird letzterer Zeitpunkt auf den 15. Tag nach der Veröffentlichung verschoben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.