Artikel 5 VO (EG) 2003/1535
Zulassung der Verarbeiter von Tomaten, Pfirsichen und Birnen
(1) Im Fall von Tomaten, Pfirsichen und Birnen können nur zugelassene Verarbeiter Verträge schließen.
(2) Verarbeiter von Tomaten, Pfirsichen oder Birnen, die an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alljährlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Vertragsabschluss die Liste der zugelassenen Verarbeiter.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Zulassungsbedingungen auf und teilen sie der Kommission mit.
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