Artikel 4 VO (EG) 2003/1535

Form der Verträge

(1) Die Verarbeitungsverträge gemäß den Artikeln 3 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 (nachstehend „die Verträge” genannt) bedürfen der Schriftform. Sie tragen eine Kennnummer.

(2) Die Verträge können folgende Formen annehmen:

a)
Vertrag zwischen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen einerseits und einem Verarbeiter andererseits,
b)
Lieferverpflichtung, wenn die Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auftritt.

Zwischen einer Erzeugerorganisation und einem Verarbeiter kann nur ein einziger Vertrag geschlossen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.