Artikel 4 VO (EG) 2003/1535
Form der Verträge
(1) Die Verarbeitungsverträge gemäß den Artikeln 3 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 (nachstehend „die Verträge” genannt) bedürfen der Schriftform. Sie tragen eine Kennnummer.
(2) Die Verträge können folgende Formen annehmen:
- a)
- Vertrag zwischen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen einerseits und einem Verarbeiter andererseits,
- b)
- Lieferverpflichtung, wenn die Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auftritt.
Zwischen einer Erzeugerorganisation und einem Verarbeiter kann nur ein einziger Vertrag geschlossen werden.
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