Artikel 11 VO (EG) 2003/1535

Übermittlung der Verträge an die zuständigen Behörden

(1) Die Vertrag schließende Erzeugerorganisation, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zu liefern hat, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes ein Exemplar jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen. Gegebenenfalls übermittelt sie auch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung ein Exemplar.

Die Gesamtmenge in allen von einer Erzeugerorganisation geschlossenen Verträgen darf für jedes einzelne Erzeugnis nicht höher sein als die von dieser Erzeugerorganisation im Rahmen von Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 angegebene Menge der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugung.

(2) Der Verarbeiter, dem unverarbeitete getrocknete Pflaumen oder Feigen zu liefern sind, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung ein Exemplar jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen.

(3) Die Exemplare gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen den zuständigen Behörden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluss der Verträge oder Zusatzvereinbarungen und spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der in den Verträgen und Zusatzvereinbarungen vorgesehenen Anlieferung zugehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Verträge bzw. Zusatzvereinbarungen, die den zuständigen Behörden nach der in Absatz 3 genannten Frist zugegangen sind, noch annehmen, sofern die verspätete Übermittlung die Kontrollmöglichkeiten nicht in Frage stellt.

Bei Zusatzvereinbarungen zu Verträgen über Tomaten können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine kürzere Frist als die in Absatz 3 vorgesehene Frist von fünf Tagen vorsehen, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Produktionsbeihilferegelung nicht in Frage stellt.

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