Artikel 12 VO (EG) 2003/1535

Übermittlung von Angaben an die zuständigen Behörden

(1) Die Vertrag schließende Erzeugerorganisation, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zu liefern hat, übermittelt den in Artikel 11 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, die folgenden Angaben:

a)
Name und Anschrift aller unter den jeweiligen Vertrag fallenden Erzeuger,
b)
Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen,
c)
die geschätzte Gesamternte,
d)
die zur Verarbeitung bestimmte Menge,
e)
für Tomaten die durchschnittlichen Hektarerträge der Erzeugerorganisation bei runden und/oder länglichen Sorten in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, bei den unter Buchstabe b) dieses Absatzes genannten Angaben nur die durch Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verfügbaren Angaben zu verwenden, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Beihilferegelung nicht in Frage stellt.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind für Pfirsiche und Birnen der Übermittlung gemäß Artikel 11 Absatz 1 beizufügen.

Die Angaben gemäß Absatz 1 sind für Tomaten spätestens am 31. Mai zuzuleiten. Nach diesem Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die Hinzufügung von noch nicht angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Änderungen ihrer Verwendung zulassen. Diese Hinzufügungen oder Änderungen werden den zuständigen Behörden spätestens am 30. Juni schriftlich mitgeteilt.

(3) Sofern eine in Absatz 1 genannte Erzeugerorganisation die zur Verarbeitung bestimmte Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vermarktet, teilen die anderen Erzeugerorganisationen der Vertrag schließenden Erzeugerorganisation die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Angaben mit.

Sofern eine in Absatz 1 genannte Erzeugerorganisation die Beihilferegelung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf Einzelerzeuger anwendet, teilen die Einzelerzeuger der Vertrag schließenden Erzeugerorganisation die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Angaben mit.

(4) Die Erzeugerorganisationen, die keinen Vertrag unterzeichnet haben, und die Einzelerzeuger gemäß Absatz 3 schließen mit der in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisation entsprechende Vereinbarungen.

Diese Vereinbarungen erstrecken sich für das betreffende Erzeugnis auf die gesamte von den genannten Erzeugerorganisationen und Einzelerzeugern zur Verarbeitung gelieferte Erzeugung und umfassen folgende Angaben:

a)
die Zahl der von der Vereinbarung abgedeckten Wirtschaftsjahre,
b)
die zur Verarbeitung zu liefernden Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Erzeugnissen,
c)
die Folgen einer Nichterfüllung der Vereinbarung.

Die Übermittlung gemäß Artikel 11 Absatz 1 muss eine Kopie der Vereinbarungen umfassen.

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