Artikel 13 VO (EG) 2003/1535

Parzellenidentifizierung

Für die Anwendung von Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 bei Tomaten dient zur Parzellenidentifizierung das in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Identifizierungssystem. Die Flächen sind in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 findet Anwendung bei der Ermittlung der Fläche der Parzellen anlässlich der Flächenkontrollen vor Ort gemäß Artikel 31 der vorlegenden Verordnung.

Bei Pfirsichen und Birnen sind die Identifizierungsangaben der Parzellen die Katasterangaben oder jede andere Angabe, die von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannt wird.

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