Artikel 14 VO (EG) 2003/1535

Mitteilungen über die Teilnahme an der Beihilferegelung

Verarbeiter und Erzeugerorganisationen, die an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zu einem von diesen festzusetzenden Zeitpunkt hierüber in Kenntnis. Sie übermitteln dabei alle von den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung benötigten Angaben. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Mitteilungen

a)
nur von den neuen Regelungsteilnehmern zu machen sind, wenn die zuständigen Behörden für die anderen Teilnehmer bereits über die erforderlichen Angaben verfügen;
b)
sich auf ein einziges Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder einen unbegrenzten Zeitraum erstrecken.

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