Artikel 15 VO (EG) 2003/1535
Unterrichtung über den Beginn der Lieferung bzw. der Verarbeitung
(1) Für jedes Wirtschaftsjahr unterrichten die an der Beihilferegelung teilnehmenden Erzeugerorganisationen oder Verarbeiter die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes der Erzeugerorganisation und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verabeitung darüber, in welcher Woche die Lieferung bzw. die Verarbeitung beginnen soll, und diese Unterrichtung muss mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferung bzw. der Verarbeitung erfolgen. Die betreffende Verpflichtung der Erzeugerorganisation und des Verarbeiters gilt als erfüllt, wenn sie nachweisen, dass sie die Mitteilung mindestens acht Arbeitstage vor Beginn der vertraglichen Lieferung bzw. der Verarbeitung abgeschickt haben.
(2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten die Mitteilungen von Erzeugerorganisationen und Verarbeitern auch nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist noch annehmen. In solchen Fällen wird jedoch keine Beihilfe für die Mengen gewährt, die bereits geliefert wurden oder deren Lieferung gerade erfolgt und bei denen die erforderliche Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt werden kann.
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