Artikel 16 VO (EG) 2003/1535
Mitteilungen über Fruchtmischungen und Fertigsaucen
Beabsichtigt ein Verarbeiter, Fruchtmischungen oder Fertigsaucen gemäß Artikel 2 Nummer 3 bzw. 15 herzustellen, so teilt er den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres die Zusammensetzung der herzustellenden Erzeugnisse unter Angabe des Nettogewichts der einzelnen Bestandteile mit. Diese Zusammensetzung kann nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres geändert werden. Jegliche Änderung wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Voraus innerhalb einer Frist mitgeteilt, die von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Verarbeiter seinen Sitz hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.