Artikel 17 VO (EG) 2003/1535

Meldung der Mengen bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen

(1) Für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen melden die Verarbeiter den zuständigen Behörden alljährlich bis spätestens 1. Februar Folgendes:

a)
die Menge Ausgangserzeugnisse, die zu Fertigerzeugnissen gemäß Artikel 2 verarbeitet wurden, aufgeschlüsselt nach:

i)
angelieferter Menge im Rahmen der Verträge,
ii)
angelieferter Menge außerhalb der Verträge;

b)
die Menge Fertigerzeugnisse, die aus jeder der unter Buchstabe a) genannten Mengen hergestellt wurden;
c)
die am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres auf Lager gehaltene Menge Fertigerzeugnisse.

(2) Bei Erzeugnissen aus Tomaten ist die gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) zu meldende Menge Fertigerzeugnisse wie folgt aufzuschlüsseln:

a)
Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 28 GHT, jedoch weniger als 30 GHT,
b)
Tomaten länglicher Sorten, ganz, geschält und haltbar gemacht,
c)
jedes andere Erzeugnis aus Tomaten.

Außerdem wird die unter Absatz 1 Buchstabe c) genannte auf Lager gehaltene Menge Fertigerzeugnisse aus Tomaten aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen.

Die Mengen des den haltbar gemachten Tomaten zugesetzten Tomatensafts und Tomatenkonzentrats ist in den Mengen der geschälten oder nicht geschälten Tomaten inbegriffen.

(3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß den Nummern 3 und 15 desselben Artikels verwendet wurden, gesondert aufgeführt.

In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) werden die hergestellten Mengen der Erzeugnisse gemäß den vorgenannten Nummern 3 und 15 gesondert aufgeführt und nach den verwendeten Erzeugnissen gemäß den vorgenannten Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14 aufgeschlüsselt.

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