Artikel 18 VO (EG) 2003/1535

Meldung der Mengen bei unverarbeiteten getrockneten Pflaumen und Feigen

Für unverarbeitete getrocknete Pflaumen oder Feigen melden die Verarbeiter den zuständigen Behörden alljährlich bis spätestens 15. Mai Folgendes:

a)
die Menge Ausgangserzeugnisse, die bis zum 1. Mai verwendet wurden;
b)
die Menge Fertigerzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a) genannten Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, aufgeschlüsselt nach beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Erzeugnissen sowie nach Qualitätskategorien;
c)
die Menge der unter den Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse, die zum 1. Mai auf Lager gehalten wurden.

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