Artikel 19 VO (EG) 2003/1535

Qualität der Ausgangserzeugnisse

Unbeschadet der gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten oder festzulegenden Mindestqualitätsanforderungen müssen die dem Verarbeiter im Rahmen der Verträge gelieferten Ausgangserzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität und zur Verarbeitung geeignet sein.

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