Artikel 20 VO (EG) 2003/1535
Lieferscheine
(1) Für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen ist im Verarbeitungsbetrieb bei Abnahme jeder im Rahmen eines Vertrags angelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie ein Lieferschein auszustellen, der folgende Angaben enthält:
- a)
- Datum und Uhrzeit der Entladung,
- b)
- die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels,
- c)
- die Kennnummer des Vertrags, zu dem Partie gehört,
- d)
- das Brutto- und das Nettogewicht,
- e)
- den etwaigen Abschlagssatz, berechnet aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission(1).
Der Lieferschein wird vom Verarbeiter bzw. seinem Vertreter und von der Erzeugerorganisation bzw. ihrem Vertreter unterzeichnet. Jeder Lieferschein trägt eine Kennnummer.
(2) Der Verarbeiter und die Erzeugerorganisation bewahren jeweils ein Exemplar des Lieferscheins auf.
Ein weiteres Exemplar des Lieferscheins bzw. eine diesbezügliche fernschriftliche oder elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 aufgeführten Angaben wird von der Erzeugerorganisation spätestens am fünften Arbeitstag, der auf die Lieferwoche folgt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung zu Kontrollzwecken zugeleitet.
(3) Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
(4) Ist die Partie ganz oder teilweise Eigentum von Erzeugern gemäß Artikel 12 Absatz 3, so übermittelt die Vertrag schließende Erzeugerorganisation eine Kopie des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Lieferscheins an jede der betreffenden Erzeugerorganisationen bzw. jeden der Einzelerzeuger.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 35 vom 6.2.2002, S. 11.
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