Artikel 21 VO (EG) 2003/1535

Meldung von Lieferungen in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Findet die Verarbeitung bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen statt, in dem die Erzeugung erfolgte, so melden die Erzeugerorganisationen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung jede Lieferung spätestens 24 Stunden vor dem Tag der Anlieferung.

Diese Meldung enthält insbesondere die Liefermenge, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Kennnummer des Vertrags, unter den diese Lieferung fällt. Die Meldung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübermittlung; ein schriftlicher Beleg dieser Meldung ist von der unterrichteten Stelle mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies für die Warenkontrolle der Lieferungen für erforderlich halten.

Werden die in Absatz 1 genannten Angaben nach ihrer Übermittlung geändert, so sind die geänderten Angaben unter den gleichen Bedingungen wie bei der Erstmeldung vor dem Abgang der Lieferung zu melden. Nach der Erstmeldung ist nur eine einzige Änderung zulässig.

(2) Aufgrund einer die Erzeugerorganisationen und Verarbeiter betreffenden, vom Mitgliedstaat der Verarbeitung oder vom Mitgliedstaat, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, vorgenommenen Risikoanalyse kann der Mitgliedstaat beschließen, bestimmte Erzeugerorganisationen von den Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels freizustellen.

Auf der Grundlage der vorgenannten Analyse kann der Mitgliedstaat auch beschließen, weniger detaillierte Angaben anzufordern, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Beihilferegelung nicht in Frage stellt.

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