Artikel 22 VO (EG) 2003/1535

Zahlungen

(1) Folgende Zahlungen des Preises der Ausgangserzeugnisse werden per Bank- oder Postüberweisung geleistet:

a)
durch den Verarbeiter an die Erzeugerorganisation,
b)
durch die Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder bzw. an die Erzeuger gemäß Artikel 12 Absatz 3,
c)
falls die Mitglieder einer Erzeugerorganisation juristische Personen bestehend aus Erzeugern sind, durch diese juristischen Personen an die Erzeuger.

In dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Zahlung jedoch durch Gutschrift erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten und gegebenenfalls die Fristen für die Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) fest, die mit den Kontrollanforderungen, insbesondere hinsichtlich von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b) und c), vereinbar sind.

Bei unverarbeiteten getrockneten Pflaumen oder Feigen erstrecken sich die Zahlungen auf die gesamte Zahlung gemäß Absatz 1 Buchstabe a).

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