Artikel 22 VO (EG) 2003/1535
Zahlungen
(1) Folgende Zahlungen des Preises der Ausgangserzeugnisse werden per Bank- oder Postüberweisung geleistet:
- a)
- durch den Verarbeiter an die Erzeugerorganisation,
- b)
- durch die Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder bzw. an die Erzeuger gemäß Artikel 12 Absatz 3,
- c)
- falls die Mitglieder einer Erzeugerorganisation juristische Personen bestehend aus Erzeugern sind, durch diese juristischen Personen an die Erzeuger.
In dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Zahlung jedoch durch Gutschrift erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten und gegebenenfalls die Fristen für die Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) fest, die mit den Kontrollanforderungen, insbesondere hinsichtlich von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b) und c), vereinbar sind.
Bei unverarbeiteten getrockneten Pflaumen oder Feigen erstrecken sich die Zahlungen auf die gesamte Zahlung gemäß Absatz 1 Buchstabe a).
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