Artikel 23 VO (EG) 2003/1535
Antragstellung
(1) Die Erzeugerorganisationen, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zur Verarbeitung liefern, beantragen die Beihilfe bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes, sofern dieser Mitgliedstaat über eine Verarbeitungsschwelle für das betreffende Erzeugnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verfügt. Die Menge, für die die Beilhilfe beantragt wird, wird auf die Schwelle des Mitgliedstaats angerechnet, in dem das Ausgangserzeugnis erzeugt wurde.
Die Verarbeiter, die Trockenpflaumen oder getrocknete Feigen herstellen, beantragen die Beihilfe bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verarbeitung.
(2) Für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen darf nur ein einziger Beihilfeantrag je Wirtschaftsjahr gestellt werden. Dieser Beihilfeantrag muss den zuständigen Behörden für jedes Wirtschaftsjahr zugehen bis spätestens:
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30. November für Tomaten. Die Mitgliedstaaten können die Antragsfrist jedoch bis zum 15. Dezember verlängern;
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31. Januar für Pfirsiche oder Birnen.
Unter den Bedingungen von Artikel 25 kann ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe gestellt werden.
(3) Für Trockenpflaumen kann der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr drei Beihilfeanträge stellen:
- a)
- den ersten für Verarbeitungserzeugnisse, die bis zum 15. Januar hergestellt worden sind;
- b)
- den zweiten für Erzeugnisse, die zwischen dem 16. Januar und dem 30. April hergestellt worden sind;
- c)
- den dritten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. Mai und dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres hergestellt worden sind.
Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a) und b) sind binnen 30 Tagen nach Ende des Verarbeitungszeitraums, der Beihilfeantrag nach Buchstabe c) bis spätestens 14. August des laufenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
(4) Für getrocknete Feigen kann der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr drei Beihilfeanträge stellen:
- a)
- den ersten für Verarbeitungserzeugnisse, die bis zum 30. November hergestellt worden sind;
- b)
- den zweiten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. Dezember und Ende Februar hergestellt worden sind;
- c)
- den dritten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. März und dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres hergestellt worden sind.
Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a) und b) sind binnen 30 Tagen nach Ende des Verarbeitungszeitraums, der Beihilfeantrag nach Buchstabe c) bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
(5) Werden die Beihilfeanträge nach den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Fristen eingereicht, so wird die Beihilfe mit jedem Verspätungstag um 1 % gekürzt, und bei einer Verspätung von mehr als 15 Tagen wird keinerlei Beihilfe gewährt.
(6) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten jedoch Beihilfeanträge, die nach Ablauf der genannten Fristen gestellt wurden, noch als zulässig ansehen, sofern dies die tatsächliche Kontrolle der Beihilferegelung nicht in Frage stellt. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 5 keine Anwendung.
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