Artikel 24 VO (EG) 2003/1535

Inhalt der Beihilfeanträge für Tomaten, Pfirsiche und Birnen

Für Tomaten, Pfirsiche und Birnen muss der je Erzeugnis gestellte Beihilfeantrag mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift der Erzeugerorganisation;
b)
die gelieferte Erzeugnismenge, auf die sich der Beihilfeantrag erstreckt, wobei diese Menge, die nach den einzelnen Verträgen bzw. gegebenenfalls nach den anwendbaren Beihilfeniveaus des Erzeugermitgliedstaats des Ausgangserzeugnisses aufzuschlüsseln ist, nicht höher sein darf als die zur Verarbeitung übernommene Menge, vermindert durch die etwaige Anwendung der Abschlagssätze;
c)
den durchschnittlichen Verkaufspreis der im Rahmen der Verträge gelieferten Menge;
d)
die Menge, die während desselben Zeitraums außerhalb der Verträge geliefert wurde, und ihren durchschnittlichen Verkaufspreis.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben festlegen, die zusammen mit den Anträgen übermittelt werden müssen.

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