Artikel 25 VO (EG) 2003/1535
Vorauszahlung der Beihilfe bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bis zum 30. September ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe gestellt werden kann, der sich auf die gesamte bis zum 15. September zur Verarbeitung gelieferte Menge Tomaten, Pfirsiche oder Birnen erstreckt.
(2) Der Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe im Sinne von Absatz 1 muss die Angaben gemäß Artikel 24 Buchstaben a) und b) enthalten.
(3) Nach Prüfung des Antrags auf Vorauszahlung der Beihilfe insbesondere anhand der Lieferscheine gemäß Artikel 20, zahlen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den zustehenden Betrag zwischen dem 16. und dem 31. Oktober aus.
(4) Die Vorauszahlung der Beihilfe ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags geknüpft.
Wird festgestellt, dass die beantragte Vorauszahlung höher als der zustehende Betrag ist, so wird die Sicherheit anteilig zum doppelten Differenzbetrag einbehalten.
Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz 2 wird die Sicherheit freigegeben, wenn die Beihilfe aufgrund des Antrags gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 von den zuständigen Behörden ausgezahlt wird.
(5) Wurde eine Vorauszahlung der Beihilfe beantragt, so sind die in Artikel 24 Buchstaben b) und d) genannten Mengen zusätzlich nach den beiden Zeiträumen bis zum 15. September bzw. ab dem 16. September aufzuschlüsseln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.