Artikel 26 VO (EG) 2003/1535

Inhalt der Beihilfeanträge für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen

Für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen müssen die je Erzeugnis gestellten Beihilfeanträge mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Verarbeiters;
b)
die hergestellte Erzeugnismenge, auf die sich der Beihilfeantrag erstreckt, aufgeschlüsselt nach den unterschiedlichen anwendbaren Beihilfesätzen, sowie die Menge, die während desselben Zeitraums außerhalb der Beihilferegelung hergestellt wurde;
c)
die verwendete Menge Ausgangserzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verträgen, zur Herstellung der verschiedenen unter Buchstabe b) genannten Erzeugniskategorien;
d)
eine Erklärung, mit der der Verarbeiter versichert, dass die Fertigerzeugnisse die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Normen einhalten;
e)
die Kopien der Überweisungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a). Im Fall einer Lieferverpflichtung kann anstelle dieser Kopien die Erklärung des Erzeugers beigefügt werden, in der die Gutschrift eines mindestens dem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird. Die Kopien und Erklärungen müssen die Verträge erkennen lassen, auf die sie sich beziehen.

Der Beihilfeantrag ist nur zulässig, wenn der Mindestpreis für die gesamten Ausgangserzeugnisse gezahlt wurde, die zur Herstellung des Fertigerzeugnisses, für das die Beihilfe beantragt wird, verwendet wurden.

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