Artikel 27 VO (EG) 2003/1535

Zahlung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe für Tomaten, Pfirsiche und Birnen wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Vertrag schließende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ausgezahlt, sobald diese Behörden den Beihilfeantrag geprüft und insbesondere anhand der Kontrollen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) festgestellt haben, dass die Erzeugnisse, für die die Beihilfe beantragt worden ist, dem Verarbeitungsbetrieb angeliefert und zur Verarbeitung übernommen wurden.

Der zu zahlende Beihilfebetrag ist derjenige, der dem Mitgliedstaat entspricht, in dem das Ausgangserzeugnis erzeugt wurde.

Findet die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat statt, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat des Sitzes der Vertrag schließenden Erzeugerorganisation den Nachweis darüber, dass das Erzeugnis tatsächlich angeliefert und zur Verarbeitung übernommen worden ist.

Binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Beihilfe gibt die Erzeugerorganisation die erhaltenen Beträge ohne Abzüge durch Bank- oder Postüberweisung an ihre Mitglieder oder gegebenenfalls an die Erzeuger gemäß Artikel 12 Absatz 3 weiter. In dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Weitergabe durch Gutschrift erfolgen.

Setzt sich eine Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus Mitgliedern zusammen, die ihrerseits juristische Personen bestehend aus Erzeugern sind, so geben diese juristischen Personen ihrerseits binnen 15 Arbeitstagen die in Unterabsatz 3 genannten Beträge an die Erzeuger weiter.

(2) Die Beihilfe für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt wurden, ausgezahlt, sobald diese Behörden festgestellt haben, dass die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind.

Findet die Verarbeitung außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Ausgangserzeugnisse angebaut wurden, statt, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat der Beihilfeauszahlung den Nachweis darüber, dass der Mindestpreis an den Erzeuger gezahlt worden ist. Wird der Preis innerhalb der Eurozone gezahlt, so kann der Verarbeiter den Zahlungsnachweis durch den Beleg über die vorgenommene Banküberweisung erbringen.

(3) Für die Mengen, die nicht den notwendigen Kontrollen auf Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen unterzogen werden konnten, wird keine Beihilfe gezahlt.

(4) Die Beihilfe wird den Erzeugerorganisationen oder Verarbeitern

a)
für Tomaten, Pfirsiche, Birnen und getrocknete Feigen spätestens binnen 60 Tagen nach Stellung des Antrags ausgezahlt, der alle in den Artikeln 24 und 26 verlangten Angaben enthalten muss;
b)
für Trockenpflaumen spätestens binnen 90 Tagen nach Antragstellung ausgezahlt.

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