Artikel 28 VO (EG) 2003/1535

Einzelstaatliche Kontrollmaßnahmen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

a)
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen;
b)
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen anzuwenden;
c)
die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen;
d)
die Register gemäß den Artikeln 29 und 30 und ihre Übereinstimmung mit der von den Erzeugerorganisationen und Verarbeitern nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Buchführung zu überprüfen;
e)
die Kontrollen gemäß den Artikeln 31 und 32 unangekündigt während geeigneter Zeiträume vorzunehmen;
f)
die in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen der Tomatenanbauflächen nach der Anpflanzung und vor der Ernte vorzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen das Programm ihrer Übereinstimmungskontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) dieses Artikels, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 32 Absatz 1 ausgehend von einer Risikoanalyse, bei der u. a. folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)
Feststellungen bei den Kontrollen in den Vorjahren,
b)
Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr,
c)
Ertrag an Ausgangserzeugnissen je homogenes Erzeugungsgebiet,
d)
Verhältnis zwischen den Liefermengen und der geschätzten Gesamternte,
e)
Ausbeutesatz zwischen den Ausgangserzeugnissen und den Fertigerzeugnissen.

Die Kriterien für die Risikoanalyse werden regelmäßig aktualisiert.

(3) Die Mitgliedstaaten erhöhen die Häufigkeit und den Prozentsatz der Kontrollen gemäß den Artikeln 31 und 32, falls Unregelmäßigkeiten oder Anomalien festgestellt werden und nach Maßgabe der Schwere der Feststellungen.

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