Artikel 29 VO (EG) 2003/1535
Register und Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen
(1) Die Erzeugerorganisation muss eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern für jedes auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 zur Verarbeitung gelieferte Erzeugnis mindestens Folgendes hervorgeht:
- a)
-
für die im Rahmen der Verträge angelieferten Mengen:
- i)
- die Partien, die an jedem Tag geliefert wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören;
- ii)
- die Menge jeder gelieferten Partie sowie für Tomaten, Pfirsiche und Birnen die zur Verarbeitung übernommene Menge, vermindert durch die etwaige Anwendung des Abschlagssatzes, und die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins;
- b)
-
für die außerhalb der Verträge angelieferten Mengen:
- i)
- die Partien, die an jedem Tag geliefert wurden, mit Angabe des jeweiligen Verarbeiters;
- ii)
- die Menge jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie;
- c)
- die auf dem Markt für Frischerzeugnisse verkauften Mengen, die aus dem Markt genommenen Mengen und die Lagerbestände an den betreffenden Erzeugnissen.
(2) Die Erzeugerorganisation hält für die nationalen Kontrollbehörden alle zweckdienlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, die für die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen erforderlich sind.
Bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen müssen es diese Aufzeichnungen ermöglichen, für jeden Erzeuger den Zusammenhang zwischen den Anbauflächen, den gelieferten Mengen, den Lieferscheinen, den Beihilfezahlungen und den gezahlten Preisen festzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Form für die Register und Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Register auf dieselbe Art und Weise beglaubigt werden müssen wie die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen.
(4) Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
Die Erzeugerorganisation unterliegt allen von dem Mitgliedstaat für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von dem Mitgliedstaat für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register.
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