Artikel 30 VO (EG) 2003/1535

Register und Aufzeichnungen der Verarbeiter

(1) Der Verarbeiter muss eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern mindestens Folgendes hervorgeht:

a)
für die im Rahmen der Verträge gekauften Mengen:

i)
die Partien, die gekauft und an jedem Tag im Betrieb zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören;
ii)
die Menge jeder zur Verarbeitung übernommenen Partie sowie bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins;

b)
für die außerhalb der Verträge gekauften Mengen:

i)
die Partien, die an jedem Tag eingingen, mit Angabe von Name und Anschrift des Verkäufers;
ii)
die Menge jeder zur Verarbeitung übernommenen Partie;

c)
die Mengen der einzelnen Fertigerzeugnisse gemäß Artikel 2, die an jedem Tag hergestellt wurden, und die entsprechenden Mengen Ausgangserzeugnisse, unter gesonderter Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen der Verträge zur Verarbeitung übernommen wurden;
d)
die Mengen und Preise der einzelnen Fertigerzeugnisse, die vom Verarbeiter an jedem Tag zugekauft wurden, sowie Name und Anschrift des Verkäufers. In den Registern kann hier ein Verweis auf die Belege erscheinen, sofern Letztere die genannten Angaben enthalten;
e)
die Mengen und Preise der einzelnen Fertigerzeugnisse, die den Betrieb des Verarbeiters an jedem Tag verlassen haben, sowie Name und Anschrift des Empfängers. In den Registern kann hier ein Verweis auf die Belege erscheinen, sofern Letztere die genannten Angaben enthalten.

Bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen weisen die Aufzeichnungen nach Buchstabe c) gesondert die beihilfefähige Menge Fertigerzeugnisse aus.

(2) Über die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die zur Herstellung von Fruchtmischungen und Fertigsaucen gemäß den Nummern 3 und 15 desselben Absatzes verwendet wurden, führt der Verarbeiter ein besonderes Register, aus dem neben den Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieses Artikels Folgendes hervorgeht:

a)
die Mengen an Fruchtmischungen und Fertigsaucen, die an jedem Tag hergestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse im Sinne von Artikel 16;
b)
die Mengen und Preise der Fruchtmischungen und der Fertigsaucen, die den Betrieb des Verarbeiters verlassen haben, je Partie unter Angabe des Empfängers;
c)
die Mengen und Preise der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die zugekauft wurden und an jedem Tag beim Betrieb eingingen, unter Angabe des Verkäufers.

(3) Der Verarbeiter hält für jeden seiner Betriebe die Aufzeichnungen über die Lagerbestände an Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) sowie gemäß Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) täglich auf dem aktuellen Stand.

(4) Der Verarbeiter hat die Zahlungsbelege für alle im Rahmen der Verträge gekauften Ausgangserzeugnisse sowie die Zahlungsbelege über jeden Verkauf oder Zukauf von Fertigerzeugnissen fünf Jahre lang nach Ende des Wirtschaftsjahres der Verarbeitung aufzubewahren.

(5) Der Verarbeiter unterliegt allen von dem Mitgliedstaat für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von dem Mitgliedstaat für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register.

(6) Die Mitgliedstaaten können die Form für die Register und Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Register auf dieselbe Art und Weise beglaubigt werden müssen wie die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen.

(7) Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Register oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

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