Artikel 31 VO (EG) 2003/1535

Kontrollen bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen

(1) Bei allen Erzeugerorganisationen, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zur Verarbeitung liefern, werden für jedes Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:

a)
Waren- und Parzellenkontrollen, die sich erstrecken auf:

mindestens 5 % der Anbauflächen gemäß Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 5;

mindestens 7 % der zur Verarbeitung gelieferten Mengen, um die Übereinstimmung mit den Lieferscheinen gemäß Artikel 20 und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen zu überprüfen;

b)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 5 % der unter die Verträge fallenden Erzeuger abdecken, um für den jeweiligen Erzeuger insbesondere die Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen, der Gesamternte, der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Menge, der zur Verarbeitung gelieferten Menge und der in den Lieferscheinen aufgeführten Menge einerseits und den gezahlten Preisen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 andererseits zu überprüfen;
c)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um die Übereinstimmung zwischen den von den Erzeugern gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 3 an die Erzeugerorganisation gelieferten Gesamtmengen, den zur Verarbeitung gelieferten Gesamtmengen, den Gesamtlieferscheinen gemäß Artikel 20 und den im Beihilfeantrag aufgeführten Gesamtmengen einerseits und den gezahlten Preisen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 andererseits zu überprüfen;
d)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 5 % der Vereinbarungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 abdecken;
e)
Überprüfungen, die sämtliche Beihilfeanträge und Belege erfassen, sowie bei Tomaten Gegenkontrollen in Bezug auf die Gesamtheit der gemeldeten Parzellen.

(2) Bei allen Verarbeitern, die Erzeugnisse aus Tomaten, Pfirsichen oder Birnen herstellen, werden für jeden Betrieb, jedes Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:

a)
Kontrollen, die sich auf mindestens 5 % der Fertigerzeugnisse erstrecken, um die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen zu überprüfen;
b)
Waren- und/oder Buchführungskontrollen, die sich auf mindestens 5 % der Fertigerzeugnisse erstrecken, um den Ausbeutesatz zwischen den verarbeiteten Ausgangserzeugnissen und den Fertigerzeugnissen, die im Rahmen der Verträge und außerhalb der Verträge hergestellt wurden, zu überprüfen;
c)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um auf der Grundlage der ausgestellten und erhaltenen Rechnungen sowie der Buchführungsdaten die Übereinstimmung zwischen der Menge der aus den eingegangenen Ausgangserzeugnissen gewonnenen Fertigerzeugnissen, den Mengen der zugekauften Fertigerzeugnisse und den Mengen der verkauften Fertigerzeugnisse andererseits zu überprüfen;
d)
Waren- und Buchführungskontrollen der Bestandssituation, die mindestens einmal im Jahr stattfinden und sämtliche Lagerbestände an Fertigerzeugnissen erfassen müssen, um ihre Übereinstimmung mit den hergestellten, den zugekauften und den verkauften Fertigerzeugnissen zu überprüfen;
e)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 10 % der Preisüberweisungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 abdecken.

Bei gerade erst zugelassenen Betrieben werden die unter Buchstabe d) dieses Absatzes genannten Kontrollen im ersten Jahr mindestens zwei Mal durchgeführt.

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