Artikel 32 VO (EG) 2003/1535
Kontrollen bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen
(1) Bei allen Erzeugerorganisationen, die unverarbeitete getrocknete Pflaumen oder Feigen liefern, werden Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die mindestens 5 % der unter die Verträge fallenden Erzeuger abdecken, durchgeführt, um die Übereinstimmung zu überprüfen zwischen
- a)
- den Ausgangserzeugnissen, die von dem jeweiligen Erzeuger zur Verarbeitung geliefert wurden, und
- b)
- den Zahlungen gemäß Artikel 22 Absatz 1.
(2) Für jeden Betrieb, jedes Fertigerzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr werden folgende Kontrollen durchgeführt:
- a)
- unangekündigte Warenkontrollen,
- b)
- Dokumenten- und Buchführungskontrollen.
Die unangekündigten Warenkontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der Fertigerzeugnisse, für die eine Produktionsbeihilfe beantragt werden kann, um zu überprüfen, ob die anwendbaren Mindestqualitätsanforderungen erfüllt sind. Weichen die Analyseergebnisse der amtlich entnommenen Proben von den im Register des Verarbeiters verzeichneten Ergebnissen ab und lassen sie den Schluss zu, dass die gemeinschaftlichen Mindestqualitätsanforderungen nicht eingehalten worden sind, so wird für die betreffende Verarbeitung keine Beihilfe gezahlt.
Die Dokumenten- und Buchführungskontrollen werden durchgeführt, um zu überprüfen, ob
- a)
- die Mengen Ausgangserzeugnisse, die zur Verarbeitung verwendet wurden, mit den im Beihilfeantrag angegebenen Mengen übereinstimmen;
- b)
- der gezahlte Preis für die Ausgangserzeugnisse, die zur Verarbeitung zu den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen verwendet wurden, mindestens dem festgesetzten Mindestpreis entspricht;
- c)
- die Überweisungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 ordnungsgemäß getätigt wurden.
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