Artikel 33 VO (EG) 2003/1535
Kürzung der Beihilfe im Fall von Differenzen zwischen der beantragten Beihilfe und dem zustehenden Betrag
(1) Wird festgestellt, dass die für ein bestimmtes Erzeugnis und Wirtschaftsjahr beantragte Beihilfe den zustehenden Betrag überschreitet, so wird dieser, außer wenn die Differenz auf einem offensichtlichen Fehler beruht, gekürzt. Diese Kürzung entspricht dem Differenzbetrag. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt, so hat der Begünstigte das Doppelte des Differenzbetrags zu erstatten, zuzüglich Zinsen gemäß Artikel 35a Absatz 2.
(2) Beträgt die in Absatz 1 genannte Differenz mehr als 20 % des zustehenden Betrags, so verliert der Begünstigte seinen Beihilfeanspruch und hat, falls die Beihilfe bereits ausgezahlt worden ist, diese in ihrer Gesamtheit, erhöht um die gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zurückzuerstatten.
Beträgt die Differenz mehr als 30 % des zustehenden Betrags, so wird die Erzeugerorganisation oder der Verarbeiter darüber hinaus für die folgenden drei Wirtschaftsjahre bei dem betreffenden Erzeugnis von der Beihilferegelung ausgeschlossen.
(3) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen gemäß den Absätzen 1 und 2 fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.
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