Artikel 33a VO (EG) 2003/1535

Vertragskündigung aufgrund des Verschuldens der anderen Partei

Kann eine der Vertragsparteien gemäß den Artikeln 3 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Verschuldens der anderen Partei nicht nachkommen, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die betreffende Partei im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigen, diese Verträge zu kündigen oder unverändert auf einen anderen zugelassenen Verarbeiter zu übertragen, falls die betreffende Partei eine Erzeugerorganisation ist, oder auf eine andere Erzeugerorganisation zu übertragen, falls die betreffende Partei ein Verarbeiter ist.

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