Artikel 34 VO (EG) 2003/1535
Kürzung der Beihilfe im Rahmen der Flächenkontrollen
(1) Wird im Fall von Tomaten bei den gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a) und c) vorgenommenen Kontrollen der Anbauflächen, bezogen auf die kontrollierte Gesamtfläche, eine Abweichung zwischen der gemeldeten und der tatsächlich ermittelten Fläche festgestellt, so wird die der Erzeugerorganisation zustehende Beihilfe, außer wenn die Abweichung auf einem offensichtlichen Fehler beruht, wie folgt gekürzt:
- a)
- um den Prozentsatz der festgestellten Abweichung, wenn diese mehr als 5 %, jedoch höchstens 20 % der ermittelten Fläche beträgt;
- b)
- um 30 %, wenn die festgestellte Abweichung mehr als 20 % der ermittelten Fläche beträgt.
Ist die gemeldete Fläche kleiner als die tatsächlich ermittelte Fläche und beträgt die Abweichung mehr als 10 % der ermittelten Fläche, so wird die der Erzeugerorganisation zustehende Beihilfe um die Hälfte des Prozentsatzes der festgestellten Abweichung gekürzt.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Kürzungen finden keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass sie keine Schuld trifft.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Kürzungen finden keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder die zuständigen Behörden schriftlich darüber informiert hat/haben, dass Angaben fehlerhaft sind oder seit den Übermittlungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder hat/haben von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihr eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat die Erzeugerorganisation bereits über die festgestellten Unregelmäßigkeiten unterrichtet.
(3) Bei wiederholtem Verstoß durch eine Erzeugerorganisation entzieht der Mitgliedstaat der Erzeugerorganisation die Anerkennung bzw. der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung die vorläufige Anerkennung.
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