Artikel 35 VO (EG) 2003/1535

Sanktionen im Fall von Differenzen zwischen den zur Verarbeitung zugelassenen und den tatsächlich verarbeiteten Mengen

(1) Wird — außer im Fall höherer Gewalt — festgestellt, dass ein Verarbeiter die Menge Tomaten, Pfirsiche oder Birnen, die von ihm im Rahmen der Verträge zur Verarbeitung übernommen wurde, nicht vollständig zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verarbeitet hat, so hat er den zuständigen Behörden einen Betrag zu entrichten, der sich auf das Doppelte des Beihilfesatzes je Einheit, multipliziert mit der Menge der nicht verarbeiteten Ausgangserzeugnisse, zuzüglich der gemäß Artikel 35a Absatz 2 berechneten Zinsen, beläuft.

Ferner wird die in Artikel 5 genannte Zulassung des Verarbeiters außer in den zur Zufriedenstellung des Mitgliedstaats begründeten Fällen ausgesetzt, und zwar:

a)
für das Wirtschaftsjahr nach der Feststellung, wenn die Differenz zwischen der zur Verarbeitung zugelassenen und der tatsächlich verarbeiteten Menge mehr als 10 %, jedoch höchstens 20 % der zur Verarbeitung zugelassenen Menge beträgt;
b)
für die zwei Wirtschaftsjahre nach der Feststellung, wenn die festgestellte Differenz mehr als 20 % beträgt.

Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 werden die Mengen zur Herstellung der Fertigerzeugnisse verwendeten Ausgangserzeugnisse, die die Mindestqualitätsanforderungen nicht erfüllen, jenseits einer Freimarge von 8 % den nicht verarbeiteten Mengen gleichgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verarbeiter von der Beihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ausgeschlossen wird, wenn

a)
die Erzeugerorganisation unter Beteiligung des betreffenden Verarbeiters falsche Erklärungen abgibt;
b)
der Verarbeiter wiederholt den Preis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) der vorliegenden Verordnung nicht bezahlt;
c)
der Verarbeiter wiederholt die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Frist für die Zahlung nicht einhält;
d)
der Verarbeiter nicht den Sanktionsbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels entrichtet;
e)
der Verarbeiter seine Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2, 3, 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung nicht einhält.

Die Dauer des Ausschlusses des Verarbeiters von der Beihilferegelung beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und wird vom Mitgliedstaat entsprechend der Schwere der Nichteinhaltung festgelegt.

(3) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

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