Artikel 35a VO (EG) 2003/1535
Zahlung der wiedereingezogenen Beträge
(1) Die wiedereingezogenen Beträge nebst den gemäß diesem Kapitel geschuldeten Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.
(2) Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
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