Artikel 36 VO (EG) 2003/1535

Prüfung der Einhaltung der Verarbeitungsschwellen

Bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen in allen betreffenden Mitgliedstaaten anhand der Mengen, für die in den letzten drei Wirtschaftsjahren, für die endgültige Angaben vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde.

Im Fall nachgewiesener oder mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten oder im Fall laufender Ermittlungen der Verwaltung oder der Gerichte betreffend die Begründetheit der Beihilfeanträge werden die in Frage stehenden Mengen bei der Prüfung der Einhaltung der Schwellen nicht berücksichtigt.

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