Artikel 37 VO (EG) 2003/1535
Einzelstaatliche Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Zahlung der Preise bzw. Beihilfen unter den Bedingungen von Artikel 22 bzw. 27 zu gewährleisten. Sie sehen insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen gegen die Verantwortlichen der Erzeugerorganisationen vor.
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